Allgemeine Bemerkung Nr. 3 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (1990) zu den Staatenpflichten
Die Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 3 konkretisiert die Staatenpflichten zur Umsetzung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte gemäss Art. 2 Abs. 1 des UNO-Pakts I. Staaten müssen alle verfügbaren Ressourcen nutzen, sofortige Schritte einleiten und dürfen keine rückschrittlichen Massnahmen ergreifen. Die Rechte sind rechtlich verbindlich – nicht bloss politische Ziele.
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